Satzung

Unsere Satzung

Satzung des Tennis-Sport-Vereins 1978 Haßloch e.V.

Stand 10.11.2022

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Tennis-Sport-Verein 1978 Haßloch” mit dem Zusatz

„eingetragener Verein” (e.V.). Sitz des Vereins ist Haßloch/Pfalz.

§2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen auf breitester Grundlage,

insbesondere des Tennissports.

(2) Der Verein unterstützt öffentliche Organe und andere Einrichtungen, die der

Leibeserziehung dienen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke zugunsten der Allgemeinheit im Sinne der

Abgabenordnung.

(3) Zu diesem Zweck stellt der Verein seine Anlagen, Geräte und Baulichkeiten den

Mitgliedern im Rahmen einer Vereinsordnung zur Verfügung. Alle Einnahmen

werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur

Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind. Etwaige Überschüsse sind

ausschließlich den satzungsmäßig gemeinnützigen Zwecken des Vereins

zuzuführen. Hierzu kann Zweckvermögen (§65 AO) im Sinne von §58 Ziffer 6

AO zur Durchführung des 5 52 Abs. 2 Ziff. 2 AO angesammelt werden. Der

Überschuss oder eine nach §58 Ziff. 6 AO gebildete Rücklage darf nur zur

Finanzierung des Erwerbs, der Errichtung und des Ausbaus von Turnhallen und

Sportanlagen und zur Anschaffung von Sportgeräten verwendet werden.

(4) Der Verein ist frei von politischen und konfessionellen Bindungen.

§3 Vereinsvermögen

(1) Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Sie können keine

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch

zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandener Aufwand kann

entsprechend den Lohnsteuerrichtlinien erstartet werden.

(2) Der Verein wird ehrenamtlich geleitet. Zur Durchführung seiner Aufgaben

können haupt- und nebenamtliche Kräfte beschäftigt werden.

§4 Verbandszugehörigkeit

. Der Verein ist Mitglied in den zuständigen Fachverbänden.

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II. Mitgliedschaft

§6 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus

1. Ehrenmitgliedern

2. aktiven Mitgliedern

3. passiven Mitgliedern

4. Jugendmitgliedern

(2) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft sowie von sonstigen Auszeichnungen

erfolgt durch den Vorstand nach Maßgabe einer vom Vorstand zu erlassenden

Ehrenordnung.

{3) Aktive Mitglieder sind ausübende Sportler über 18 Jahre.

(4) Passive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die keine Sportart im Verein

ausüben sowie Personenvereinigungen, Gesellschaften und juristische

Personen mit einem Stimmrecht.

(5) Jugendmitglieder sind aktive und passive Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Die

Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch

nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprechend den Satzungen der

zuständigen Verbände, Jugendmitglieder haben kein aktives und passives

Wahlrecht. Sie dürfen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, soweit es das

Jugendschutzgesetz zulässt.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person mit einwandfreiem Leumund werden,

Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung

über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Ablehnungsgrundes besteht nicht.

(3) Gegen einen ablehnenden Bescheid ist die Anrufung des Vorstandes zulässig.

(4) Aktive Mitglieder und aktive Jugendmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu

entrichten, der auf einmal fällig wird. Erst nach Zahlung des Jahresbeitrages

kann Spielerlaubnis erteilt werden. Auf besonderen Antrag kann die

Vorstandschaft Stundung bzw. Ratenzahlung gewähren; entsprechende

Gesuche sind dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.

(5) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen

des Vereins und den Vorschriften der Verbände.

 

§8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt

erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis spätestens 31.10, eines

Jahres und erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres,

(2) Vorausbezahlte Beitrage werden nicht zurückerstattet.

(3) Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben mit Beendigung

ihres Amtes und vor dem Austritt auf Verlangen Gegenstände,

Urkunden und Gelder an den Verein herauszugeben und Abrechnung zu erteilen.

Erst mit Erfüllung dieser Verpflichtung wird ein Austritt wirksam.

(4) Die aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte erlöschen mit Beendigung

der Vereinszugehörigkeit.

 

(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei:

1. grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

2. unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins

3. vereinsschädigendem Verhalten

4. schuldhafter Beschädigung von Vereinseigentum

5. Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten oder Nichterfüllung sonstiger

finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Der Vorstand kann den

Ausschluss eines Mitgliedes jedoch nur nach vorheriger Mahnung verfügen.

(6) Die Beitragspflicht erlischt nach dem Erhalt der Ausschlusserklärung zum 31.

Dezember.

(7) Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem stimmberechtigten Mitglied unter

Angabe von Gründen und Vorlage von Beweisen beim Vorstand gestellt

werden kann, entscheidet der Vorstand.

(8) Vor der Entscheidung wegen eines Ausschlusses nach §8 (5) ist dem Mitglied ausreichend

Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist

zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis zu

bringen. Bei einem Ausschluss wegen rückständiger Beiträge wird die

Aufforderung zur Rechtfertigung durch das Mahnschreiben ersetzt, Bis zur

Entscheidung des schwebenden Verfahrens kann der Vorstand dem Mitglied

die Ausübung der Mitgliederrechte untersagen.

§9 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht nach Maßgabe der Satzung an dem

Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Verein bestimmt, ob

dies den Mitgliedern unentgeltlich oder entgeltlich gewährt wird.

(2) Mit Ausnahme der Jugendlichen haben die Mitglieder ab 18 Jahren volles

Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen und sind in den Vorstand wählbar.

§10 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Sportgedanken und die Interessen des

Vereins nach Kräften zu fördern sowie die Beschlüsse des Vorstandes zu

befolgen.

(2) Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beitrage und sonstigen Leistungen werden

entsprechend den Bedürfnissen des Vereins vom Vorstand festgelegt.

Außerordentliche Umlagen können nur von einer Mitgliederversammlung

beschlossen werden. Die Umlage ist der Höhe nach auf das 5-fache des

jeweiligen Jahresbeitrages begrenzt.

(3) Ermäßigte Beiträge werden den Jugendlichen, Schülern, Auszubildenden,

Studenten, Erwerbslosen, Ehefrauen von Mitgliedern, Rentnern und

Schwerbeschädigten gewährt.

(4) Der Beitrag ist Bringschuld und im Voraus zu entrichten.

(5) In besonderen Fällen wirtschaftlicher Notlage kann auf Antrag ein Mitglied

durch den Vorstand von der Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit

werden.

 

III. Organe und Zuständigkeiten

§11 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

(2) Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie mit der Beitragszahlung nicht im

Rückstand sind.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die grundlegenden Aufgaben und

Ziele des Vereins, seine Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien

der Vereinsarbeit.

(3) Durch die Mitgliederversammlung werden gewählt:

1. der Vorstand

2. die Ausschussvorsitzenden

3. die Rechnungs- und Kassenprüfer.

§13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von drei

Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den 1.

Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand kann auch gemeinschaftlich

einberufen. Den Termin bestimmt der Einberufende. Die Einberufung hat zu

erfolgen, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der

stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Das Verlangen kann durch einen

schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag gegenüber dem Vorsitzenden

gestellt werden.

(2) Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt

und durch Beschluss verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur

Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein.

(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle

stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der

Tagesordnung entweder durch eine Anzeige in der Tageszeitung „Die

Rheinpfalz” oder durch eine Anzeige im „Geschäftsanzeiger für Haßloch

und Umgebung” oder durch schriftliche Bekanntgabe mindestens zwei Wochen

vor der Versammlung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung können von

jedem stimmberechtigten Mitglied bis spätestens sieben Tage vor der

Versammlung schriftlich gestellt werden. Diese Anträge sind als Nachtrag in die

Tagesordnung aufzunehmen.

 

§14 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss vorsehen:

1. Feststellung der Anwesenheit

2. Allgemeiner Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

3. Bericht über den Jahresabschluss

4. Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

5. Wahl des Versammlungsleiters, der nicht dem Vorstand angehören darf, wenn

der 1. Vorsitzende zur Wahl ansteht

6. Wahl des Vorstandes

7. Wahl des Ausschusssprechers

8. Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer

9. Anträge

10. Verschiedenes

(2) Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter

sind zulässig.

§15 Versammlungsablauf und Beschlussfassung

(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf

die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1.

Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter,

geleitet. Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet der gewählte Versammlungsleiter.

Der 1. Vorsitzende hat das Recht, der Mitgliederversammlung eine

Kandidatenliste vorzulegen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die

Satzung nicht ein anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat bei der

Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeführt

WEUGL

(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

{4) Die Wahlen sind grundsätzlich offen. Geheime Wahlen können mit einfacher

Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(5) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich

vereinigt.

(6) In einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit zwischen den

beiden stimmhöchsten Bewerbern des ersten Wahlganges. Bei

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Abwesende sind nur bei schriftlicher Vorlage ihrer Zustimmung wählbar.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom

Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet

wird.

§16 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

1. der 1. Vorsitzende

2. der Ressortleiter Finanzen (stellvertretender Vorsitzender)

3. der Ressortleiter Verwaltung (stellvertretender Vorsitzender)

4. der Ressortleiter Sport und Jugend

5. der Ressortleiter Wirtschaft

6. der Ressortleiter Breitensport

7. der Ressortleiter Technik

(2) Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des 5 26 BGB. Der 1. Vorsitzende

 

ist jedoch auch zur Alleinvertretung berechtigt. Ferner können der 1.

Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden den Verein in der Weise

vertreten, dass jeweils zwei von ihnen gemeinsam handeln.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Eine Einberufung

muss erfolgen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vorstandsmitglieder

verlangt wird. Der Vorstand entscheidet bei Beschlussfassung mit einfacher

Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.

des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.

(5) Die Befugnisse des Vorstandes enden erst dann, wenn ein neuer Vorstand

gewählt ist.

 

§17 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen und ist sein

ausführendes Organ, Er erfüllt alle Vereinsaufgaben, deren Erledigung ihm

satzungsgemäß übertragen sind. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so

zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder und des

Sports erfordern. Er ist dabei berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu

treffen, die für die Erreichung dieses Zieles im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Vereinsführung unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte für erforderlich

erachtet.

(2) Zum Schluss des Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Geschäftsbericht und eine

Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen zu

erstellen.

(3) Über jede Sitzung des Vorstandes muss ein Protokoll geführt werden.

Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich, sofern sie nicht

für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

{4) Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, sofern es Belange des Vereins

erfordern, Ausschüsse zu bilden.

IV. Beiträge

§ 18 Beiträge

(1) Der Vorstand verabschiedet bis spätestens einen Monat nach Beginn des Geschäftsjahres eine

Beitragssatzung. Diese Beitragssatzung muss die im laufenden Geschäftsjahr jeweils geltenden

Spielbeiträge und Beiträge für passive Mitglieder enthalten.

(2) Alle Beiträge sind vor Saisonbeginn bis spätestens dem 1. März eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§19 Rechnungs- und Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die

ehrenamtlich tätig werden und kein anderes Vereinsamt begleiten dürfen, auf die Dauer von einem

Jahr. Eine unmittelbare Wiederwahl der Rechnungs- und Kassenprüfer ist unzulässig.

(2) Den Rechnungs- und Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kassen- und Buchführung des Vereins

und seiner Abteilungen in rechnerischer Hinsicht einschließlich der Belege.

(3) Sie berichten das Ergebnis der jeweiligen Prüfungen dem Vorstand. Ein Bericht über das

abgelaufene Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung zu erstatten.

 

V. Schlussbestimmungen

§ 20 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports bei

Benützung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen

erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 21 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen

beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel

der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel.

§ 22 Satzung

Diese Satzung tritt gemäß Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen vom 20. März 1987, 10.

März 1989 und 27. März 1998 in Kraft. Der Eintrag beim Registergericht ist erfolgt.

 

Stand: 2023